Bildungsgutscheine
Seit dem 1. Januar 2003 gelten im Rahmen der beruflichen Weiterbildung neue gesetzliche Richtlinien (Hartz-Kommission). Durch die Einführung von "Bildungsgutscheinen" liegt die Auswahl von Weiterbildungsmaßnahmen nicht mehr beim Arbeitsamt, sondern die Arbeitssuchenden haben eine höhere Eigenverantwortung für ihre individuelle Weiterbildung.
Bildungsgutscheine werden von den Arbeitsämtern an Arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte vergeben. Der Bildungsgutschein sichert zu, dass die Kosten für eine Qualifizierungsmaßnahme vom Arbeitsamt übernommen werden. Mit dem Gutschein kann der Weiterbildungssuchende dann aus der Vielzahl der zugelassenen Weiterbildungsträger und Kurse den aussuchen, der am besten zu ihm passt.
Der Anspruch auf einen Bildungsgutschein ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Ob ein Weiterbildungssuchender diese erfüllt, und ob die angestrebte Qualifizierung die Chancen auf einen Arbeitsplatz erhöht, prüfen die Arbeitsvermittler des Arbeitsamtes für den Einzelfall.
Beispiel eines Bildungsgutscheines
Bildungsfreistellung
Gemäß dem Bildungsfreistellungsgesetz, kurz - BFG - genannt,
des Landes Rheinland-Pfalz besitzt jeder Beschäftige einen Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Fortbildung.
Dieser Anspruch beläuft sich auf 10 Tage innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre.
Die exakten Regelungen entnehmen Sie dem Gesetzestext
Weitere Erläuterungen oder einen möglichen Weg zur Bildungsfreistellung finden Sie auf den
Seiten des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz.
Fördermöglichkeiten
Gemäß SGB III - Sozialgesetzbuch Drittes Buch - besteht die Möglichkeit der Förderung durch die Arbeitsämter.
Bei der Förderung der Weiterbildung gibt es keine Unterscheidung von Fortbildung und Umschulung. Desweiteren besteht die Möglichkeit der sog. Freien Förderung nach § 10 SGB III oder
durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF).
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